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dc.contributor.authorEngelke, Heinrich
dc.date.accessioned2021-02-10T14:06:44Z
dc.date.available2021-02-10T14:06:44Z
dc.date.issued1992
dc.identifierONIX_20201001_9783631754245_69
dc.identifier48854*
dc.identifierhttps://library.oapen.org/handle/20.500.12657/42163
dc.identifier.urihttps://directory.doabooks.org/handle/20.500.12854/33298
dc.description.abstractDie Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Danach ist der Rundfunk so zu organisieren, daß die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gewährleistet wird. Da der Grundrechtsnorm, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk zu gewährleisten, allerdings nicht zu entnehmen ist, wie dies verwirklicht werden soll, kommt der Interpretation des Begriffs der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Rundfunkfreiheit) eine wesentliche Bedeutung für die Organisation des Rundfunks zu. Dabei stehen sich zwei konkurrierende Interpretationen der Rundfunkfreiheit gegenüber, die subjektiv-rechtliche Interpretation der Rundfunkfreiheit als Gründungsfreiheit für Rundfunkunternehmen und die objektiv-rechtliche Interpretation der Rundfunkfreiheit als dienender Freiheit; sie dient der Gewährleistung freier und öffentlicher Meinungsbildung und erfordert eine private oder öffentlich-rechtliche Organisationsform des Rundfunks, die es ermöglicht, daß sich das gesamte gesellschaftliche Meinungsspektrum in den Rundfunksendungen widerspiegelt. Ziel der Untersuchung ist es zu zeigen, daß die Rundfunkfreiheit aus ökonomischer Sicht objektiv-rechtlich interpretiert werden sollte.
dc.languageGerman
dc.relation.ispartofseriesHohenheimer volkswirtschaftliche Schriften
dc.rightsopen access
dc.subject.classificationbic Book Industry Communication::K Economics, finance, business & management::KC Economics::KCA Economic theory & philosophy
dc.subject.classificationbic Book Industry Communication::G Reference, information & interdisciplinary subjects::GT Interdisciplinary studies::GTC Communication studies
dc.subject.classificationbic Book Industry Communication::K Economics, finance, business & management::KC Economics::KCP Political economy
dc.subject.classificationbic Book Industry Communication::L Law::LA Jurisprudence & general issues
dc.subject.otherEconomic history
dc.subject.otherBusiness communication and presentation
dc.subject.otherEconomic theory and philosophy
dc.subject.otherJurisprudence and general issues
dc.subject.otherPolitics and government
dc.titleDie Interpretation der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes
dc.title.alternativeEine Analyse aus oekonomischer Sicht
dc.typebook
oapen.identifier.doi10.3726/b13943
oapen.relation.isPublishedByf6ba26fb-2881-41c1-848a-f9628b869216
oapen.pages265
oapen.place.publicationBern
dc.dateSubmitted2020-10-01T17:31:19Z
dc.seriesnumber15
dc.abstractotherlanguageDie Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland wird durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Danach ist der Rundfunk so zu organisieren, daß die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk gewährleistet wird. Da der Grundrechtsnorm, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk zu gewährleisten, allerdings nicht zu entnehmen ist, wie dies verwirklicht werden soll, kommt der Interpretation des Begriffs der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Rundfunkfreiheit) eine wesentliche Bedeutung für die Organisation des Rundfunks zu. Dabei stehen sich zwei konkurrierende Interpretationen der Rundfunkfreiheit gegenüber, die subjektiv-rechtliche Interpretation der Rundfunkfreiheit als Gründungsfreiheit für Rundfunkunternehmen und die objektiv-rechtliche Interpretation der Rundfunkfreiheit als dienender Freiheit; sie dient der Gewährleistung freier und öffentlicher Meinungsbildung und erfordert eine private oder öffentlich-rechtliche Organisationsform des Rundfunks, die es ermöglicht, daß sich das gesamte gesellschaftliche Meinungsspektrum in den Rundfunksendungen widerspiegelt. Ziel der Untersuchung ist es zu zeigen, daß die Rundfunkfreiheit aus ökonomischer Sicht objektiv-rechtlich interpretiert werden sollte.


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